Bei der Auseinandersetzung mit dem Thema "Behinderung“ fällt schnell auf, dass es nicht "DIE Behinderung / chronische Erkrankung“ gibt. Stattdessen sind verschiedene Formen zu unterscheiden, wozu auch die Einteilung in "sichtbar" und "nicht-sichtbar“ gehört.
Seit dem 1. Januar 2018 gibt es im Rahmen des gestaffelten Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes (kurz: BTHG) einen neuen Behinderungsbegriff in Deutschland, der für alle Menschen mit Behinderungen gilt. Er lautet wie folgt:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX-neu)
Diese erneuerte Begriffsbestimmung von Behinderung erachtet demnach diese NICHT mehr als Eigenschaft oder Defizit IN einer Person (wie ihr Vorgängermodell). Stattdessen entsteht eine gesundheitliche Beeinträchtigung vielmehr im Zusammenspiel mit gesellschaftlichen Kontextfaktoren sowie mit den Interessen und Wünschen des betroffenen Menschen. Demzufolge IST der Mensch also NICHT mehr behindert, sondern er WIRD durch die Barrieren der Umwelt behindert. Dieser neue Behinderungsbegriff ist in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu verstehen.
Eine "Chronische Krankheit“ hingegen beschreibt, dem Deutschen Studentenwerk (2012) zufolge, länger andauernde Erkrankungen oder jene, die einen episodischen Verlauf aufzeigen. Hierzu zählen u.a. chronische Darmerkrankungen oder Epilepsie. Führen diese zu einer Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, münden sie letztlich in die gesetzliche Bestimmung von "Behinderung“.
Jedoch gibt es, wie bereits eingangs erwähnt, die Unterscheidung zwischen der "sichtbaren“ und der "nicht-sichtbaren“ Behinderung / chronischen Erkrankung. Der Begriff „nicht-sichtbar“ bezeichnet hierbei "nicht-erkennbare“ bzw. "nicht-wahrnehmbare“ Behinderungen / chronische Erkrankungen, wie z.B. Diabetes, Epilepsie, Autismus-Spektrum-Störungen oder psychische Erkrankungen sowie Studierende mit rheumatischen oder Tumorerkrankungen, mit Stoffwechselstörungen, chronischen Magen-Darm-Erkrankungen, Teilleistungsstörungen (Legasthenie oder Dyskalkulie) oder Schmerz- und Dialysepatienten. Diese Aufzählung könnte noch endlos fortgesetzt werden, worauf aber an dieser Stelle verzichtet wird.
Diese Erkrankungen unterscheiden sich ihrerseits von den sog. "klassischen“ bzw. bekannten Behinderungsarten, die auf den ersten Blick wahrnehmbar sind, wie beispielsweise die Gehbehinderung, Sehbehinderung, Blindheit, Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit.
Egal, ob die / der Studierende eine sichtbare oder nicht-sichtbare Behinderung / chronische Erkrankung hat: Es besteht ein Anrecht auf Nachteilsausgleiche sowie weitere Unterstützungsangebote im Studium!! Sicherlich stellt sich in diesem Zusammenhang bei Studierenden mit einer nicht-sichtbaren Behinderung / Erkrankung die Frage nach dem sog. „Outing“ (siehe auch Umgang mit nicht-sichtbarer Behinderung / chronischer Erkrankung).
Weiterführende interne Links:
>> Situation von Studierenden mit (nicht-)sichtbaren Behinderung / chronischer Erkrankung
>> Umgang mit nicht-sichtbarer Behinderung / chronischer Erkrankung
>> Nachteilsausgleiche / „Sonderanträge“ bei der Zulassung
>> Nachteilsausgleiche im Studium
>> Behinderungsbedingter Mehrbedarf / Eingliederungshilfe
>> Beratungsangebote: kombabb-Kompetenzzentrum NRW / Beratungsangebote an einer Hochschule / Beratungsangebote außerhalb einer Hochschule
Weiterführende externe Links:
>> DSW: Behinderung – gesetzliche Definitionen
>> DSW: Studieren mit Behinderung – gehöre ich dazu?