Leitbild & Satzung

.

Leitziel des Trägervereins Kompetenzzentrum, Behinderung, akademische Bildung, Beruf e.V. ist entsprechend der §2 Abs. 1 der Satzung: "die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, insbesondere durch die Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe bzw. Inklusion von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung in Ausbildung, Studium und Beruf".

 

Satzung
des Vereins
Kompetenzzentrum Behinderung, akademische Bildung, Beruf (kombabb) e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Kompetenzzentrum Behinderung, akademische Bildung, Beruf (kombabb) e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, insbesondere durch die Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe bzw. Inklusion von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung in Ausbildung, Studium und Beruf.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des kombabb-Kompetenzzentrums NRW, einer Beratungs- und Informationsstelle für Schüler_innen, Auszubildende, Studieninteressierte und Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung mit folgenden Arbeitsschwerpunkten:

  • Individuelle Beratung nach dem Prinzip des Peer Counseling
  • Informationsveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler
  • Kooperation und Vernetzungsarbeit mit gemeinnützig anerkannten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Folgende Grundsätze müssen erfüllt sein:

  • Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt als Richtschnur für die Arbeit des Vereins und des kombabb-Kompetenzzentrums NRW.
  • Die Leitung des kombabb-Kompetenzzentrums NRW wird mit einer Person mit Behinderung oder chronischen Erkrankung besetzt.
  • Die Beratung erfolgt nach dem Prinzip des Peer Counseling, d.h. sie wird ausschließlich durch Personen mit Behinderung oder chronischen Erkrankung durchgeführt.

(4) Der Verein arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

(1) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

(2) Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über die schriftlich beantragte Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat innerhalb von einem Monat mit einfacher Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Aufsichtsrats, der mit Gründen zu versehen ist, kann die Antragstellerin / der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Aufsichtsrat einzulegen. Hilft der Aufsichtsrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Beschwerde.

(3) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit relativer Stimmenmehrheit festgesetzt.

(4) Der Aufsichtsrat kann in begründeten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Aufsichtsrat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Rückständige Mitgliedsbeiträge sind vor Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

(3) Ein Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden, wenn

  • sich das Verhalten des Mitglieds nicht mit Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt,
  • das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt,
  • das Mitglied die allgemeinen Menschenrechte oder das Recht auf Selbstbestimmung, Teilhabe, Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung infrage stellt.

(4) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der begründet werden muss, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt wer-den, der mit einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit abschließend entscheidet.

(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

 

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Aufsichtsrat.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen

  • wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
  • auf Antrag der absoluten Mehrheit des Aufsichtsrats,
  • auf Antrag der absoluten Mehrheit des Vorstands,
  • auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.

(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung durch den Aufsichtsrat ist den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor dem Versamm-lungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
  • Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung des (von den Kassenprüfer_innen geprüften) Jahresabschlusses
  • Wahl der Kassenprüfer_innen
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Aufsichtsratsvorsitzende / den Aufsichtsratsvorsitzenden oder durch ein Mitglied, das von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird.

(7) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Aufsichtsrat bzw. der Versammlungsleitung vorgelegt werden.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht kann sich ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht gilt auch für das Stimmrecht. Die / der Bevollmächtigte muss Mitglied des Vereins sein.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben und von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter sowie der Protokollführerin / dem Protokollführer unterschrieben und allen Mitgliedern per Post oder E-Mail zu-geschickt. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus drei hauptamtlich tätigen Mitarbeitenden des kombabb-Kompetenzzentrums NRW, die nicht Mitglieder des Vereins sein dürfen. Zwei der drei Vorstandsmitglieder müssen Personen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sein. Wird der hauptamtliche Vorstand aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen auf ein oder zwei Mitglieder reduziert oder stehen keine hauptamtlichen Vorstandsmitglieder zur Verfügung, bestellt der Aufsichtsrat ein bzw. zwei ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, so dass der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht und das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleibt. Dabei muss ein Vorstandsmitglied eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung haben.

(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Abweichend hiervon können Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 200 € von einem Vorstandsmitglied alleine getätigt werden. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, so sind beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und ihre jeweiligen Funktionen werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer der jeweiligen Förderzeiträume benannt.

(4) Die / der Vorstandsvorsitzende ist in der Regel gleichzeitig Geschäftsführer_in des Vereins und Leiter_in des kombabb-Kompetenzzentrums NRW. Die / der stellvertretende Vorstandsvorsitzende ist in der Regel gleichzeitig stellvertretende Geschäftsführerin / stellvertretender Geschäftsführer und stellvertretende Leiterin / stellvertretender Leiter des kombabb-Kompetenzzentrums NRW. Der Finanzvorstand ist in der Regel gleichzeitig Mitarbeiter_in des kombabb-Kompetenzzentrums NRW.

(5) Dem Vorstand obliegt der Betrieb des kombabb-Kompetenzzentrums NRW. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag, ggf. den Förderrichtlinien der Fördergeber und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrats.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellen von Finanzplan, Buchführung, Jahresabschluss und Jahresbericht
  • Leitung aller Arbeitsbereiche des kombabb- Kompetenzzentrums NRW.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand tagt regelmäßig nach Absprache.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorstandsvorsitzenden.

(10) Hauptamtliche Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessenen Vergütung.

(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Der Aufsichtsrat ist jedoch befugt, den Vorstand mit einem entsprechenden Beschluss auszuschließen.

 

§ 10 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeitenden angehören dürfen. Zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder müssen Personen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sein.

(2) Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit für drei Jahre gewählt und arbeitet ehrenamtlich. Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder ist möglich. Die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.

(4) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

  • Verwaltung des Vereins
  • Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
  • Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
  • Genehmigung der Vergütung von Mitarbeitenden und Vorstand im Rahmen der Jahresabrechnung
  • Genehmigung der Nebentätigkeiten von Mitarbeitenden und Vorstand
  • Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den (geprüften) Jahresabschluss
  • Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben und Ziele des Vereins
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitglieder-versammlung
  • Einladung zur Mitgliederversammlung.

(5) Der Aufsichtsrat tagt nach Bedarf und nach Absprache auf Einladung der / des Vorsitzenden mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Aufsichtsratsmitglieder vertreten sind. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei deren / dessen Abwesenheit die der Stellvertreterin / des Stellvertreters. Beschlüsse des Aufsichtsrats können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per E-Mail, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder per E-Mail erklären.

(7) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschreiben ist und innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand weitergeleitet wird.

(8) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(9) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(10) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(11) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(12) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann während einer Mitglieder-versammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder seines Amtes enthoben werden, wenn auf der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.

(13) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

 

§ 11 Kassenprüfung

 (1) Die Mitgliederversammlung wählt in offener Wahl zwei Kassenprüfer_innen für den Zeitraum von zwei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer_innen dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands und auch nicht hauptamtlich Mitarbeitende des Vereins sein. Sie dürfen darüber hinaus auch in den Geschäftsjahren, für die die Kassenführung von den zu wählenden Kassenprüfer_innen geprüft wird, nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Vorstands oder hauptamtlich Mitarbeitende des Vereins gewesen sein.

(3) Die Kassenführung des Vereins wird jährlich geprüft.

(4) Die Kassenprüfer_innen berichten der Mitgliederversammlung. Ein anwesendes Vereinsmitglied stellt einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats in Finanzangelegenheiten. Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit angenommen, wird dem Antrag stattgegeben.

 

§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorhergesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

 

§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung des Vereins kann nur dann gefasst werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an:

 "Selbstbestimmt Leben" Behinderter Köln e. V.
Xantener Str. 46
50733 Köln,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die richtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung, dass diese Satzung die Satzung des Vereins sein soll, in Kraft.
Dieser Beschluss wurde gefasst auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.10.2013 in Bonn.


Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 05.12.2013 Satzungsänderungen vorgenommen, weil das Finanzamt sie aus formalen Gründen verlangt hat. Folgende Bestimmungen der vorstehenden Satzung sind geändert worden:
§ 2 Abs.1 und 2; § 3 Abs.1; § 4 Abs.2 und 4; § 5 Abs.2, 3 und 4; § 7 Abs.5; § 8 Abs.1, 5, und 6; § 9 Abs.4.
Die geänderten Bestimmungen sind in der vorstehenden Neufassung enthalten.


Der Vorstand hat in seiner Sitzung vom 12.02.2014 eine Satzungsänderung vorgenommen, weil das Amtsgericht sie aus formalen Gründen verlangt hat. Folgende Bestimmung der vorstehenden Satzung ist geändert worden: § 8 Abs. 2.
Die geänderten Bestimmungen sind in der vorstehenden Neufassung enthalten.


Die Änderungen folgender Bestimmungen der Satzung vom 12.02.2014 sind in der Mitgliederversammlung vom 12.12.2014 beschlossen worden:
§ 4; die Nummerierungen der §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 , 13, 14; § 4 Abs. 3; § 5 Abs. 3; § 7 Abs. 8; § 8 Abs. 6; § 9 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6.
Die geänderten Bestimmungen sind in der vorstehenden Neufassung enthalten.