Studierenden mit (nicht-)sichtbarer Behinderung und / oder chronischer Erkrankung droht nach derzeitigen Stand ein künftiger Ausschluss vom Leistungsbezug der Eingliederungshilfe.
Der Kritik des DSW zufolge, verfolgt das geplante BTHG zwar das Ziel, die Teilhabe von Studierenden mit Behinderung und / oder chronischer Erkrankung zu verbessern, jedoch ist dies nach dem derzeitigen Stand, so wie es der Entwurf vorsieht, nicht genug. Ein Grund hierfür besteht darin, dass nicht alle Gruppen von beeinträchtigten Studierenden einen gesicherten Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe aufweisen.
Daher ist einer der Hauptkritikpunkte des DSW die sog. „Fünf aus Neun Lebensbereiche“, die künftig dazu führen sollen, dass nur jene Personen einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben, die in mindestens fünf Lebensbereichen bzgl. ihrer Teilhabe (wesentlich) eingeschränkt sind. Als Folge ergibt sich hieraus, dass Studierende mit Teilhabebeeinträchtigungen, die in weniger als fünf Lebensbereichen Unterstützung benötigen, keinen Rechtsanspruch mehr auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben und dies unabhängig davon, wie ausgeprägt ihr Unterstützungsbedarf im Bereich Hochschulbildung auch ist. Am Beispiel einer / eines Studierenden mit Sehbehinderung bedeutet dies, dass sie / er in Zukunft keine Vorlesekraft etc. für die Hochschule erhalte könnte, sofern keine Einschränkung in vier weiteren Lebensbereichen bestehen.
Im Zuge dessen spricht das Deutsche Studentenwerk von einer drohenden Exklusion für Studierende mit Behinderung und / oder chronischer Erkrankung. Dieser Befürchtung schließt sich das kombabb-Kompetenzzentrum NRW an.
>> Link zu Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks
(Stand: 29.10.2016)